Schneckenverein
Mönchwinkel
e.V.
Satzung
§1
Der
Name des Vereins lautet „Schneckenverein Mönchwinkel“. Er hat seinen Sitz
in Grünheide (Mark), OT Mönchwinkel, ist in das Vereinsregister eingetragen
und führt somit den Namenszusatz „e.V.“.
§2
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar „gemeinnützige
Zwecke“ im Sinne des §
52 Abs. I S. 1 i.V.m. Abs. II der Abgabenordnung
(AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschaftspflege im Ort Mönchwinkel.
Der gemeinnützige Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1.
Den Erhalt des ökologischen Systems der Spreewiesen im Ort Mönchwinkel.
2.
Die Pflege der öffentlichen Freizeitanlagen im Ort Mönchwinkel.
3.
Tätigkeiten die dem Gemeinwohl im Ort Mönchwinkel dienen.
(2)
Der Verein ist entsprechend dem § 55 der AO selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Unter dem Aspekt der Selbstlosigkeit sind Mittel des Vereins „ausschließlich“
für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Vereinsmitglieder erhalten weder
Gewinne noch Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§3
(1)
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
Mitglied
des Vereins kann darüber hinaus werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat
und eine schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) vorlegt.
Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich, auf einem vorgefertigten Aufnahmeantrag, beim
Vorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die
Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Bei Ablehnung des Antrags
besteht keine Verpflichtung, die Gründe hierfür mitzuteilen. Ein Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht.
Auf
Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
ernennen.
(2)
Die Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tode des Mitgliedes;
b)
durch Austritt;
c)
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der
Austritt nach § 3 Abs. 2 b muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist die
Austrittserklärung auch von den/dem gesetzlichen Vertreter(n) zu unterzeichnen.
Der Austritt kann grundsätzlich zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.
Ein
Mitglied kann nach § 3 Abs. 2 c aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt bzw. verstoßen
hat. Als Interessenverstoß gilt, die Verletzung von Satzungsbestimmungen.
Über
den Ausschluss entscheidet, auf Antrag des Vorstandes, die Mitgliederversammlung
mit ¾ Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mind. 2 Wochen vor
der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung zu übersenden.
Eine
schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird
dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang
wirksam.
Bei
Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.
(3)
Mitglieder sind:
a)
„Ehrenvorsitzender“:
wird als Auszeichnung des Vereins lediglich einer Person nach einstimmigen
Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten verliehen. Er hat weder Stimm-
noch Wahlrecht in den Mitglieder- bzw. Hauptversammlungen;
b)
„Ehrenmitglieder“:
die von der einfachen Mehrheit der Vereinsmitglieder gewählt werden, wenn sie
sich aufgrund bisheriger außerordentlicher Unterstützung des Vereins und
seines Zweckes verdient gemacht haben; sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht in
den Mitglieder- bzw. Hauptversammlungen und werden nach Vorschlag des Vorstandes
auf Lebenszeit ernannt;
c)
„ordentliche
Mitglieder“, d.h. für den Verein aktive Mitglieder; sie haben Stimm-
und Wahlrecht in den Mitglieder- bzw. Hauptversammlungen;
d)
„Fördermitglieder“;
können alle natürlichen Personen auf Antrag werden, die den Verein nicht
aktiv, sondern nur finanziell unterstützen; sie haben weder Stimm- noch
Wahlrecht in den Mitglieder- bzw. Hauptversammlungen.
§4
(1)
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit in
einer Hauptversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr,
durch die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in Form einer
Beitragsordnung entschieden wird.
(2)
Ehrenmitglieder sind von der Betragspflicht befreit.
(3)
Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
§5
(1)
Der Verein wird durch seine Organe verwaltet. Organe des Vereins sind:
1.
Der Vorstand
2.
Die Mitgliederversammlung
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes vertreten. Zum Vorstand des Vereins nach § 26 BGB
(Vereinsvorstand) gehören:
-
der
1.Vorsitzende
-
der
2.Vorsitzende (in Personalunion = Jugendwart)
-
der
Schatzmeister
(2)
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren,
gerechnet vom Wahltag, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während
der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Zu Vorstandmitgliedern können nur
Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(3)
Dem Schatzmeister obliegt das Kassenwesen. Nach Zustimmung des Vorstandes, kann
der Schatzmeister beschlossene Vermögenstransaktionen in Alleinvertretung ausführen.
Er erstattet der Hauptversammlung die Jahresabrechnung und erstellt den
Haushaltsplanentwurf. Die Prüfung der Kasse hat durch zwei Kassenprüfer, die
von der Hauptversammlung alle zwei Jahre gewählt werden, in Vorbereitung auf
die kommende Jahreshauptversammlung zu erfolgen.
(4)
Der Jugendwart leitet die Jugend an und vertritt gegebenenfalls den
Schatzmeister.
(5)
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen.
§6
(1)
In der Mitgliederversammlung (inkl. Haupt- u. Jahreshauptversammlung) sind alle
Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen zu
beschließen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten.
a)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr; (Geschäftsjahr: 01.04. – 31.03. des Folgejahres)
b)
Entgegennahme des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstandes;
c)
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie Festlegung
von Umlagen in der Beitragsordnung;
d)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
e)
Änderung der Satzung;
f)
Auflösung des Vereins;
g)
Ausschluss eines Vereinsmitgliedes;
h)
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert und/oder ergänzt werden.
Über
die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung
des Vereinszwecks und/oder zur Auflösung des Vereins müssen ¾ aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder zustimmen.
Abstimmungen
erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn ein Viertel der erschienenen
Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich bzw. geheim abgestimmt werden.
(3)
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes volljähriges Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen. Ein Mitglied darf höchstens drei fremde Stimmen vertreten.
(4)
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende,
dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es
gilt jeweils der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden,
findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt,
die die meisten Stimmen zuvor erhalten haben.
(5).
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu
erstellen. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten; die
Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu
unterschreiben.
(6)Jedes
Amt innerhalb des Vereins ist ehrenamtlich. Ausgaben, die bei der Ausübung der
Vereinsarbeiten auftreten, werden nur ersetzt, wenn sie im beschlossenen
Jahreshaushaltsplan aufgeführt sind bzw. wurden.
§7
(1)Die
höchste Instanz ist die Hauptversammlung, die vor Beginn des folgenden Geschäftsjahres
stattfinden muss. Streitfälle, die nicht auf einer Mitgliederversammlung geklärt
werden konnten, werden dort endgültig durch eine einfache Mehrheitsentscheidung
entschieden.
(2)
Mind. 14 Tage vor Einberufung jeder Versammlung muss, der Versammlungstermin,
die Tagesordnung und notwendige Schriftstücke (z.B. Ausschlussanträge oder
Satzungsänderungsvorschläge) allen Mitgliedern schriftlich zugestellt sein.
Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen. Er muss dies auch dann tun, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Alle grundsätzlichen
Entscheidungen, dazu gehören die Satzungsänderungen, die Neuwahl aller Ämter
und der Beschluss des Jahreshaushaltsplanes, unterliegen der Beschlussfassung
der Hauptversammlung.
§8
Bei
Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Grünheide (Mark), die es auch unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Die Auflösung des Vereins kann nur eine zweckbestimmte
Hauptversammlung beschließen. Der Antrag ist 3 Wochen vor dieser
Hauptversammlung zu stellen. Der Auflösung des Vereins müssen ¾ aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder zustimmen.