Schneckenverein

Mönchwinkel e.V.

 

Satzung

 

§1

Der Name des Vereins lautet „Schneckenverein Mönchwinkel“. Er hat seinen Sitz in Grünheide (Mark), OT Mönchwinkel, ist in das Vereinsregister eingetragen und führt somit den Namenszusatz „e.V.“.

§2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar „gemeinnützige Zwecke“ im Sinne des      § 52 Abs. I S. 1 i.V.m. Abs. II der Abgabenordnung  (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschaftspflege im Ort Mönchwinkel. Der gemeinnützige Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Den Erhalt des ökologischen Systems der Spreewiesen im Ort Mönchwinkel.

2. Die Pflege der öffentlichen Freizeitanlagen im Ort Mönchwinkel.

3. Tätigkeiten die dem Gemeinwohl im Ort Mönchwinkel dienen.

(2) Der Verein ist entsprechend dem § 55 der AO selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Unter dem Aspekt der Selbstlosigkeit sind Mittel des Vereins „ausschließlich“ für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Vereinsmitglieder erhalten weder Gewinne noch Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§3

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.

Mitglied des Vereins kann darüber hinaus werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und eine schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) vorlegt.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auf einem vorgefertigten Aufnahmeantrag, beim Vorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Bei Ablehnung des Antrags besteht keine Verpflichtung, die Gründe hierfür mitzuteilen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

(2) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tode des Mitgliedes;

b) durch Austritt;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt nach § 3 Abs. 2 b muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von den/dem gesetzlichen Vertreter(n) zu unterzeichnen. Der Austritt kann grundsätzlich zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.

Ein Mitglied kann nach § 3 Abs. 2 c aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt bzw. verstoßen hat. Als Interessenverstoß gilt, die Verletzung von Satzungsbestimmungen.

Über den Ausschluss entscheidet, auf Antrag des Vorstandes, die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mind. 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung zu übersenden.

Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

(3) Mitglieder sind:

a) „Ehrenvorsitzender“: wird als Auszeichnung des Vereins lediglich einer Person nach einstimmigen Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten verliehen. Er hat weder Stimm- noch Wahlrecht in den Mitglieder- bzw. Hauptversammlungen;

b) „Ehrenmitglieder“: die von der einfachen Mehrheit der Vereinsmitglieder gewählt werden, wenn sie sich aufgrund bisheriger außerordentlicher Unterstützung des Vereins und seines Zweckes verdient gemacht haben; sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht in den Mitglieder- bzw. Hauptversammlungen und werden nach Vorschlag des Vorstandes auf Lebenszeit ernannt;

c) „ordentliche Mitglieder“, d.h. für den Verein aktive Mitglieder; sie haben Stimm- und Wahlrecht in den Mitglieder- bzw. Hauptversammlungen;

d) „Fördermitglieder“; können alle natürlichen Personen auf Antrag werden, die den Verein nicht aktiv, sondern nur finanziell unterstützen; sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht in den Mitglieder- bzw. Hauptversammlungen.

§4

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit in einer Hauptversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr, durch die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in Form einer Beitragsordnung entschieden wird.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Betragspflicht befreit.

(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§5

(1) Der Verein wird durch seine Organe verwaltet. Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Zum Vorstand des Vereins nach § 26 BGB (Vereinsvorstand) gehören:

-          der 1.Vorsitzende

-          der 2.Vorsitzende (in Personalunion = Jugendwart)

-          der Schatzmeister

(2) Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet vom Wahltag, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Zu Vorstandmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(3) Dem Schatzmeister obliegt das Kassenwesen. Nach Zustimmung des Vorstandes, kann der Schatzmeister beschlossene Vermögenstransaktionen in Alleinvertretung ausführen. Er erstattet der Hauptversammlung die Jahresabrechnung und erstellt den Haushaltsplanentwurf. Die Prüfung der Kasse hat durch zwei Kassenprüfer, die von der Hauptversammlung alle zwei Jahre gewählt werden, in Vorbereitung auf die kommende Jahreshauptversammlung zu erfolgen.

(4) Der Jugendwart leitet die Jugend an und vertritt gegebenenfalls den Schatzmeister.

(5) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

 

§6

(1) In der Mitgliederversammlung (inkl. Haupt- u. Jahreshauptversammlung) sind alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen zu beschließen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten.

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; (Geschäftsjahr: 01.04. – 31.03. des Folgejahres)

b) Entgegennahme des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstandes;

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie Festlegung von Umlagen in der Beitragsordnung;

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

e) Änderung der Satzung;

f) Auflösung des Vereins;

g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes;

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und/oder ergänzt werden.

Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks und/oder zur Auflösung des Vereins müssen ¾ aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder zustimmen.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich bzw. geheim abgestimmt werden.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes volljähriges Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf höchstens drei fremde Stimmen vertreten.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt jeweils der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen zuvor erhalten haben.

(5). Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(6)Jedes Amt innerhalb des Vereins ist ehrenamtlich. Ausgaben, die bei der Ausübung der Vereinsarbeiten auftreten, werden nur ersetzt, wenn sie im beschlossenen Jahreshaushaltsplan aufgeführt sind bzw. wurden.

 

§7

(1)Die höchste Instanz ist die Hauptversammlung, die vor Beginn des folgenden Geschäftsjahres stattfinden muss. Streitfälle, die nicht auf einer Mitgliederversammlung geklärt werden konnten, werden dort endgültig durch eine einfache Mehrheitsentscheidung entschieden.

(2) Mind. 14 Tage vor Einberufung jeder Versammlung muss, der Versammlungstermin, die Tagesordnung und notwendige Schriftstücke (z.B. Ausschlussanträge oder Satzungsänderungsvorschläge) allen Mitgliedern schriftlich zugestellt sein. Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss dies auch dann tun, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Alle grundsätzlichen Entscheidungen, dazu gehören die Satzungsänderungen, die Neuwahl aller Ämter und der Beschluss des Jahreshaushaltsplanes, unterliegen der Beschlussfassung der Hauptversammlung.

§8

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grünheide (Mark), die es auch unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins kann nur eine zweckbestimmte Hauptversammlung beschließen. Der Antrag ist 3 Wochen vor dieser Hauptversammlung zu stellen. Der Auflösung des Vereins müssen ¾ aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder zustimmen.